P-Konten

Nachdem das”Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes” umgesetzt wurde, haben Verbraucher ab dem 1 Juli 2010 nach § 850k VII ZPO einen Rechtsanspruch auf die Umwandlung einen normalen Girokontos in ein sogenanntes P-Konto.

Was ist ein P – Konto?

Ein P – Konto ist ein Pfändungsschutzkonto, bei dem ein Basispfändungsschutz gewährleistet ist. Bei diesem Konto besteht ein automatischer Schutz, welcher schon vor einer bestimmten Pfändung im Informationssytstem der kontoführenden Bank erfasst ist.Dieser Schutz gilt erstmalig auch für Selbstständige. Überweisungen und Lastschriften können jederzeit innerhalb des Basispfändungsschutzes getätigt werden. Es gibt keine Blockierung durch Pfändung wie bei anderen Girokonten.

Wie kommt man an ein P-Konto?

Jedes bestehende Girokonto kann jederzeit in ein P – Konto umgewandelt werden. Allerdings können nur Einzelkonten und keine Gemeinschaftskonten in P – Konten umgewandelt werden. Ein Gemeinschaftskonto kann in zwei Einzelkonten aufgeteilt werden, welche dann zu P – Konten werden können. Bei der Eröffnung eines neuen Girokontos als P – Kontos besteht nur eine freiwillige Verpflichtung der Kreditwirtschaft. Ein bereits schon gepfändetes Girokonto kann ebenfalls in ein P-Konto umgewandelt werden.

Vorteile eines P-Kontos

Die Art der Einkünfte und das Datum des Zahlungseingangs sind in Zukunft irrelevant und damit ist das P-Konto weniger aufwendig und bürokratisch zu führen, so daß die Banken geringere Anreize haben, gepfändete Konten zu kündigen. Dies bedeutet, dass 985,15 Euro im Monat vor der Pfändung sicher sind. Allerdings ist dieser Betrag bei einer größeren Familie nicht viel und so existieren zahlreiche Möglichkeiten den Basispfändungsschutz zu erhöhen. Spezielle Bedürfnisse des Schuldners, denen persönliche und berufliche Gründe zugrunde liegen, können ebenfalls bei dem Vollstreckungsgericht bzw. der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers angezeigt werden, um den unpfändbaren Betrag zu erhöhen. Dies muss natürlich durch Bescheinigungen, z.B. des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträger, der Schuldnerberatungsstelle etc., nachgewiesen werden. Der Schutz kann sich so um 370,76 Euro für die erste Person erhöhen. Für das zweite bis fünfte Familienmitglied kann er um 206,56 Euro gesteigert werden. Pfändungsfrei sind ebenfalls Sozialleistungen, die einmalig gewährt werden, Sozialleistungen die man als Ausgleich für den Mehraufwand aufgrund eines Körperschadens erhält als auch Kindergeld und Kindergeldzuschläge.